Kompass Nachhaltigkeit

Öffentliche Beschaffung

Mecklenburg-Vorpommern

Rahmenbedingungen wie Gesetze, Beschlüsse und Dienstanweisungen können die praktische Umsetzung nachhaltiger Beschaffung erleichtern.

  • Landesvergabegesetze und Verordnungen

    • Vorgabe

      Was bedeuten die Landesgesetze in Mecklenburg-Vorpommern für Ihren nachhaltigen Beschaffungsprozess?

      Stand dieser Informationen: 22.8.2023

      Regelungen in der Oberschwelle: Oberhalb der Schwellenwerte haben öffentliche Auftraggeber in Mecklenburg-Vorpommern die Vorschriften des GWB und der VgV anzuwenden (siehe: Grundlagenwissen/Rechtliche Grundlagen).

      Regelungen in der Unterschwelle: Seit dem 1.1.2019 wenden öffentliche Auftraggeber in Mecklenburg-Vorpommern die UVgO an.

      Diese Vorgabe gilt für Landesbehörden und Kommunen gleichermaßen.

      Gütezeichen: Öffentliche Auftraggeber können daher auf die Verwendung von Gütezeichen gem. § 24 UVgO zurückgreifen.

       

      Landesvergabegesetz

      Das Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Mecklenburg-Vorpommern (Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern – VgG M-V) vom 7.7.2011, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.7.2018, regelt sowohl soziale wie auch ökologische Aspekte.

      Anwendungsbereich: Das Gesetz gilt ab einem Auftragswert von 10.000 € bei Dienst- und Lieferleistungen und von 50.000 € bei Bauleistungen. Es gilt für das Land, die Landkreise, Ämter und Gemeinden (Kommunen) sowie für sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes oder des Landrates als untere staatliche Verwaltungsbehörde unterstehen.

      Mindestlohn: Auftragnehmer*innen sind zur Tariftreue sowie zur Zahlung eines Mindeststundenentgelts von 10,69 € brutto verpflichtet. Diesbezüglich sind Kontroll- und Sanktionsmechanismen im Gesetz verankert.

      Soziale und ökologische Kriterien

      Das VgG M-V sieht ausdrücklich eine Hinwirkungspflicht zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen bei der Vergabe vor:

      § 11 Beachtung von ILO-Kernarbeitsnormen

      Bei der Vergabe von Leistungen ist darauf hinzuwirken, dass keine Waren Gegenstand der Leistung sind, die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organization – ILO) festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Die Mindeststandards der ILO-Kernarbeitsnormen ergeben sich aus: […]“

      Das VgG M-V weist ferner in § 5 darauf hin:

      „Für die Auftragsausführung können zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben [...]“

      Link zum Landesvergabegesetz

       

      Rechtsverordnungen

      Es liegen keine Rechtsverordnungen vor.

       

      Vergabehandbuch

      Es liegen kein Vergabehandbuch vor.

       

      Verwaltungsvorschriften

      Die Beschaffungsrichtlinie „Richtlinie für das Verfahren bei Beschaffungen durch das Landesamt für innere Verwaltung“ (BeschafRI M-V) von 2017 legt in Ziffer 2.1 fest, dass die Bedarfsstellen unter anderem die Aufgabe haben, „zusätzliche, insbesondere soziale und umweltbezogene Anforderungen an die Ausführung des Auftrags zu stellen; hierbei ist insbesondere auch die sinngemäße Anwendung des § 4 VgV unterhalb des Schwellenwertes zu berücksichtigen“.

      Unter Ziffer 2.2.1 bestimmt die Beschaffungsrichtlinie des Weiteren, dass die Zentrale Vergabestelle im Landesamt für innere Verwaltung (LAiV) die Bedarfsstellen „bei der Darstellung [...] insbesondere sozialer und umweltbezogener Anforderungen“ berät und „Wissen über Produkte, Lieferanten und den Beschaffungsprozess“bündelt.

      Anwendungsbereich: Ab einem Auftragswert von 10.000 € (netto) sind Behörden des Landes Mecklenburg-Vorpommern verpflichtet, über das Landesamt für innere Verwaltung zu beschaffen und entsprechend die Beschaffungsrichtlinie anzuwenden. Die Beschaffungsrichtlinie gilt für Behörden und Einrichtungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, sofern diese bei einem Beschaffungsvorgang das Vergaberecht zu beachten haben.

      Soziale und ökologische Kriterien

      Die Beschaffungsrichtlinie verpflichtet die Bedarfsstellen, zusätzliche insbesondere soziale und umweltbezogene Anforderungen an die Ausführung des Auftrags zu stellen. Die zentrale Vergabestelle beim Landesamt für innere Verwaltung ist wiederum verpflichtet, zur Umsetzung sozialer und umweltbezogener Anforderungen zu beraten.

      Link zur Beschaffungsrichtlinie

       

      Diese Produkte/Produktgruppen gelten in Mecklenburg-Vorpommern als sensibel

      Keine.

       

      Sonstige Regelungen

      Im Juli 2021 wurde in das Bestattungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (BestattG M-V) ein neuer § 14a eingefügt. Die amtliche Überschrift lautet „Grabsteine aus Kinderarbeit“.

      Das Bestattungsgesetz bezieht sich auf das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) vom 17.6.1999 über das Verbot der schlimmsten Formen der Kinderarbeit und zu unverzüglichen Maßnahmen deren Beseitigung.

      § 14a Abs. 1 BestattG M-V besagt, dass auf Friedhöfen nur solche Grabmäler und Grabeinfassungen aus Naturstein aufgestellt werden dürfen, die in Staaten hergestellt worden sind, in denen nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.6.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird bzw. wenn ein Zertifikat vorliegt, das nachweist, dass die Herstellung der Steine ohne schlimmste Formen der Kinderarbeit erfolgte.

      § 14a Abs. 2 BestattG M-V regelt, unter welchen Umständen eine Organisation von der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern oder einem von ihr beauftragten Ressort als Zertifizierungsstelle anerkannt wird.

      Hierin wird festgehalten, dass eine Organisation nur dann als Zertifizierungsstelle anerkannt wird, wenn sie sich u.a. schriftlich verpflichtet, eine Bestätigung nur auszustellen, wenn sie sich zuvor über das Fehlen der Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat, die nicht länger als sechs Monate zurückliegen dürfen, vergewissert hat.

      Link zum Bestattungsgesetz

    • Hilfestellung

      Arbeitshilfen und weiterführende Links

      Eine umfangreiche Sammlung an Informationsquellen finden Sie unter „Leitfäden und Arbeitshilfen“.

  • Ratsbeschlüsse in Kommunen

    • Greifswald - Beschlüsse und Leitlinien zum nachhaltigen Bauen (2017)

      Mit Beschluss vom Mai 2012 legte die Universitäts- und Hansestadt Greifswald den Grundstein für nachhaltiges Bauen und Sanieren von öffentlichen Gebäuden der Stadtverwaltung und kommunaler Einrichtungen. In den verabschiedeten „Leitlinien zum wirtschaftlichen Bauen“ „verbindet [sie] damit das Ziel, durch die Berücksichtigung von Lebenszykluskosten bereits in der Planungsphase die zukünftigen jährlichen Gesamtkosten über den gesamten Betrachtungszeitraumes eines Gebäudes zu minimieren.“

      Damit verfolgt die Stadt eine „ganzheitliche Betrachtung von Einzelanforderungen in den ökologischen, ökonomischen, sozialen und technischen Qualitäten des öffentlichen Bauens“.

      So heißt es in der Vorbemerkung der mit dem Beschluss verabschiedeten Leitlinien zum nachhaltigen und wirtschaftlichen Bauen:

      „Nachhaltiges Bauen ist immer auch wirtschaftliches Bauen. Dieser Grundsatz wird umgesetzt mit dem Anspruch einer lebenzyklusorientierten Planung und Umsetzung. Das bauliche Optimierungsziel besteht in den meisten Fällen in einer kombinierten Wirkung sowohl hinsichtlich der Investitionskosten als auch der Betriebskosten. In der Regel zeigt sich eine Wechselwirkung bzw. ein innerer Zusammenhang der beiden Ziele darin, dass sich die Investitionskosten nicht nur über die gewünschte Nutzung, sondern auch über die Betriebskosten begründen. Dies ist Gegenstand einer Lebenszykluskostenrechnung.

      Damit stehen beide Optimierungsziele niemals allein, im Gegenteil ist auf den bestehenden Zusammenhang dringend hinzuweisen. Höhere Investitionskosten sollen sich unter anderem über niedrigere Betriebskosten begründen.“

      Die Leitlinien legen umfangreich Anforderungen an die verschiedenen Werkstoffe und Materialien fest, darunter auf FSC-Zertifizierungen für Holz und Holzwerkstoffe sowie den Innenausbau.

      Abhängig vom geplanten Bauprojekt, wird entweder ein Gütesiegel in Silber des Bewertungssystems Nachhaltges Bauen (BNB) oder ein Gütesiegel in Gold der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB) angestrebt.

      Zwar wird erwartet, dass die Planung von Bauten und Sanierungen aufwendiger sind. Dafür ist aber mit einer Kostensenkung der Bewirtschaftungskosten zwischen 20 und 25 % zu rechnen. Außerdem sind bei der Planung die Möglichkeit der Wiederverwertung der Baumaterialien und damit verbunden eventuelle Entsorgungskosten zu berücksichtigen.

      Um die Umsetzung des Beschlusses zu erproben, wurde ein Bau-Pilotprojekt ausgewählt, das auf kommunaler Ebene neue Maßstäbe bzgl. Energieeffizienz und Ressourcenschonung setzt.

       

      Der Ratsbeschluss vom Oktober 2017 stellt die Ergebnisse dieses Pilotprojekts vor und betont noch einmal: „Ziel des nachhaltigen Bauens ist der Schutz allgemeiner Güter, darunter Umwelt, Ressourcen, Gesundheit, Kultur und Kapital. Aus diesen leiten sich die klassischen drei Dimensionen der Nachhaltigkeit – Ökologie, Ökonomie und soziokulturelle Aspekte – ab“.

       

      Zum Download:
      [Beschluss „Leitlinien zum nachhaltigen und wirtschaftlichen Bauen“ 2012]
      [Leitlinien zum nachhaltigen und wirtschaftlichen Bauen 2012]
      [Beschluss „Information zur DGNB- - Zertifizierung der Käthe- - Kollwitz- - Schule e und Auswirkungen für zukünftige Bauvorhaben“ 2017]


      Einwohnerzahl Greifswald: 59.000

      Kontakt:

      Martin Stiller
      Immobilienverwaltungsamt
      Telefon: 03834-85364273
      E-Mail: M.Stiller@greifswald.de


    • Greifswald - Bürgerschaftsbeschluss zur Nutzung von Recyclingpapier (2013)

      Im Juni 2013 hat die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald einen Beschluss „Verwendung von Recyclingpapier in der Stadtverwaltung“ gefasst.

      Es heißt:

      „1. Die Stadt Greifswald setzt sich zum Ziel, den Prozentsatz an in der Verwaltung verwendetem Recyclingpapier (Zertifikat: Blauer Engel) bis Ende des Jahres 2014 auf mindestens 50% des Gesamtverbrauchs anzuheben.

      2. Die Stadt Greifswald setzt sich zum Ziel bis 2018 vollständig auf Recyclingpapier umzusteigen.

      3. Die Verwaltung informiert die Gremien der Bürgerschaft über den Stand der Umsetzung zu Jahresbeginn 2015.“

      Laut Haupt- und Personalamt war der Anteil von Recyclingpapier am Gesamtverbrauch in den vorangegangenen Jahren kontinuierlich gesunken. Dem sollte wirkt der Beschluss nun entgegenwirken. Die stetige Verbesserung der Papierqualität, auch bezüglich. der Archivierbarkeit, mache den Einsatz von Recyclingpapier ohne Weiteres möglich. In der Begründung heiß es dazu: „Daher werden aus technischer Sicht keine Probleme bei der Verwendung von Recyclingpapier in der Verwaltung gesehen.“

      Und weiter: „Das Haupt- und Personalamt hat für eine 100%ige Umstellung auf Recyclingpapier einen maximalen Anstieg der Kosten für das verwendete Papier pro Jahr um 5754,24 Euro zzgl. MwSt. (bezogen auf die Daten 2012 und ohne mögliche Mengenrabatte) errechnet.

      Wenn die Erhöhung des Recyclingpapieranteils, wie hier vorgeschlagen, bis Ende 2014 auf mind. 50% gelänge, kämen damit pro Jahr Mehrkosten von ca. 3500 Euro inkl. MwSt. auf den städtischen Haushalt ab 2014 zu.“

      Das Ziel für 2014 wurde erreicht. Veröffentlicht ist dies im Papieratlas 2015. Das Ziel von 100 % wurde nicht erreicht. Ursache hierfür ist, dass es spezielle Einsatzbereiche gibt, in denen nach Verordnungen der Einsatz von weißem Papier gefordert wird. Für diese speziellen Bereiche wird nach wie vor nicht recyceltes Papier verwendet (siehe auch Papieratlas 2022).

      Als Vorreiter werden die stadteigenen Betriebe gesehen. Die Stadtwerke Greifswald etwa gaben an, dass in ihrem Unternehmen „mind. 75% des gesamten Papierverbrauchs mit Recyclingpapier“ abgedeckt wird.

       

      [Bürgerschaftsbeschluss zu Download]


      Einwohnerzahl Greifswald: 59.000

      Kontakt:

      Stephan Braun
      Klimaschutzbeauftragter
      Telefon: 03834-85364411
      E-Mail: s.braun@greifswald.de


    • Rostock - Beschluss Änderung der Vergabepraxis – Nein zur ausbeuterischen Kinderarbeit (2007)

      Beschluss Änderung der Vergabepraxis - Nein zur ausbeuterischen Kinderarbeit (2007)

      "...
      Bei künftigen Ausschreibungen der Stadt Rostock und ihrer Kommunalen Betriebe sollen nur Produkte und Dienstleistungen Berücksichtigung finden, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind. "

      Beschluss als Dokument 


      Einwohnerzahl Rostock: 209.000

      Kontakt:

      Uta Klimpel
      Zentrale Vergabestelle der Hanse- und Universitätsstadt Rostock
      Telefon: 0381/3812332
      E-Mail: uta.klimpel@rostock.de


  • Kommunale Richtlinien, Dienstanweisungen und weitere Dokumente

    • Greifswald - Dienstanweisung mit Grundsätzen zur nachhaltigen Beschaffung (2021)

      Seit dem 1. Januar 2021 gilt in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald eine neue Dienstanweisung zur Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen. Darin wird im Abschnitt 4 geregelt, dass „[a]lle Beschaffungen […] im Rahmen der Verhältnismäßigkeit so nachhaltig wie möglich vorzunehmen“ sind.

      Die Anpassung der Dienstanweisung gegenüber der Vorgängerversion ging vom Haupt- und Personalamt zusammen mit unserem Oberbürgermeister aus. Sie war u.a. nötig geworden, um diese an die aktuellen gesetzlichen Regelungen anzupassen. Da das Thema Nachhaltigkeit in Greifswald einen immer größeren Stellenwert einnimmt, sollte dieses Thema im Zuge der Anpassung mit erheblich mehr Bedeutung einfließen.

      Punkt 4 „Grundsatz der nachhaltigen und Fairen Beschaffung“ der Dienstanweisung lautet:

      „Nachhaltigkeitskriterien ist bei Leistungsbeschreibung und Wertung eine hohe Bedeutung beizumessen, auch wenn dadurch weniger nachhaltige, aber mutmaßlich preisgünstigere Lieferungen und Leistungen nicht zum Zuge kommen. Daraus resultierende Mehrkosten sind im Sinne der gesamtgesellschaftlichen Nachhaltigkeitsziele gerechtfertigt und widersprechen nicht dem Grundsatz von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.“

      In der Anlage 1 „Nachhaltige und Faire Beschaffung“ werden Mindestkriterien festgelegt, die zwingend einzuhalten sind. Dort heißt es:

      „Entsprechend § 2 Abs. 3 UVgO werden bei Vergaben qualitative, innovative, umweltbezogene und soziale Aspekte berücksichtigt. […] Die Nachweisführung über entsprechende Gütezeichen (z. B. Fairtrade) regelt § 24 UVgO. […]

      Für die o. g. Aspekte (z. B. Mindestarbeitsbedingungen oder ILO-Kernarbeitsnormen) gelten für Beschaffungen die gesetzlichen Regelungen (insbesondere §§ 9, 11 VgG M-V) innerhalb der jeweils anzuwendenden Wertgrenzen sowie die Kriterien dieser Anlage als Mindeststandards.“

      Für folgende Produktgruppen werden Muss- bzw. Sollkriterien bestimmt:

      • Arbeitsplatzcomputer, Drucker, Multifunktionsgeräte
      • Raumbeleuchtung
      • Kraftfahrzeuge
      • Reinigungsmaterialien für Gebäudereinigung
      • Lebensmittel und Verpflegungsdienstleistungen

      Abweichungen vom Nachhaltigkeitsgrundsatz sind nur in begründeten Fällen zulässig. Die wesentlichen Gründe müssen ab einem Auftragswert von 250 €  dokumentiert werden.

      Diese Dienstanweisung gilt für die Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald, die keine Bau- oder freiberuflichen Leistungen sind. Für Eigenbetriebe dient diese als Orientierungshilfe.

      Im August 2022 hat in Greifswald eine Koordinatorin für kommunale Entwicklungspolitik ihre Arbeit aufgenommen. Sie wird die Mitarbeitenden im Rathaus hinsichtlich der Weiterentwicklung der Beschaffung nachhaltiger Produkte unterstützen, etwa bei der Anwendung auf weitere Produktgruppen. Außerdem ist ein Workshop im Bereich fairer/nachhaltiger Beschaffung geplant.

      Die Umsetzung wird durch die Mitarbeitenden im Rathaus begleitet. Bei Beschaffungen der Fachämter obliegt die Begleitung den Amts- bzw. Abteilungsleitungen.

       

      Zum Download:
      [Dienstanweisung (Auszug)]
      [Link zur Pressemitteilung]


      Einwohnerzahl Greifswald: 59.000

      Kontakt:

      Dr. María Teresa Martínez Domínguez
      Koordinatorin kommunale Entwicklungspolitik
      Telefon: 03834-85364412
      E-Mail: M.Martinez-Dominguez@greifswald.de
      Webseite: https://www.greifswald.de/de/wirtschaft-bauen-verkehr/nachhaltigkeit/kommunale-entwicklungspolitik/


    • Rostock - Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen bei Bauvorhaben und Erklärung zu ILO-Norm 182 (2011)

      Bei Ausschreibungen der Hansestadt Rostock sind folgende Hinweise zu beachten:

      „Als Bestandteil der Baubeschreibung oder in die Vorbemerkungen des LV sind nachfolgende Passagen aufzunehmen:

      Bei der ausgeschriebenen Leistung sind die in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards für die Gewinnung und Herstellung von Waren zu beachten. Die Mindeststandards ergeben sich aus (§ 11 Vergabegesetz M-V):

      1. dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 641),
      2. dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2073),
      3. dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1123),
      4. dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 24),
      5. dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 442),
      6. dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 98),
      7. dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni 1973 (BGBl. 1976 II S. 202) und
      8. dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291).

      Bei geplanten Lieferungen von Natursteinen und/oder Holz/Holzprodukten ist die Einhaltung der ILO Kernarbeitsnorm 182 (Vermeidung der schlimmsten Form der Kinderarbeit) für den gesamten Prozess der Gewinnung, Herstellung und Lieferung durch ein unabhängiges Zertifikat oder Label wie z.B. Xertifix, Win-Win oder gleichwertig nachzuweisen.

      Die der Ausschreibung beizufügende ‚Erklärung zur Einhaltung der ILO Kernarbeitsnorm 182 Kinderarbeit‘ ist bereits mit dem Angebot abzugeben.“

      In Absatz 3 der Erklärung zur Einhaltung der ILO Kernarbeitsnorm 182 wird die Vorlage eines Nachweises gefordert:

      „Als Nachweis dafür, dass die angebotenen Natursteine und/oder Holz/Holzprodukte ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinn des ILO-Übereinkommens Nr. 182 gefertigt wurden, werde ich dem Auftraggeber im Falle der Beauftragung rechtzeitig vor Ausführung ein geeignetes Zertifikat oder Label von einem unabhängigen Dritten (Xertifix, Win=Win Fair stone oder gleichwertig) produktbezogen vorlegen.“

      [Hinweise zum Download]

      [„Erklärung zur Einhaltung der ILO Kernarbeitsnorm 182“ zum Download]


      Einwohnerzahl Rostock: 209.000

      Kontakt:

      Uta Klimpel
      Zentrale Vergabestelle der Hanse- und Universitätsstadt Rostock
      Telefon: 0381/3812332
      E-Mail: uta.klimpel@rostock.de


    • Rostock - Beschaffungsleitbild der Hansestadt Rostock (2012)

      Seit 2012 hat Rostock ein ökologisch und sozial verantwortliches Beschaffungsleitbild erarbeitet und eingeführt. Dieses zeigt Möglichkeiten auf, in welcher Form bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ökologische und soziale Gesichtspunkte berücksichtigt werden können.

      Details zum Beschaffungsleitbild

      Um das Ziel der stärkeren Nutzung umweltverträglicher Produkte in der Praxis umzusetzen und die verantwortlichen Mitarbeiter/innen in den Ämtern zu unterstützen, wurde in der Hansestadt Rostock ein Artikelkatalog erarbeitet, der für alle dort enthaltenen Produkte aus dem Bereich Büromaterial/-technik eine ökologische Bewertung enthält. Produkte, die als nicht umweltverträglich eingestuft wurden, sollen nicht oder nur in begründeten Ausnahmefällen beschafft werden.


      Einwohnerzahl Rostock: 209.000

      Kontakt:

      Uta Klimpel
      Zentrale Vergabestelle der Hanse- und Universitätsstadt Rostock
      Telefon: 0381/3812332
      E-Mail: uta.klimpel@rostock.de