Was bedeuten die Landesgesetze in Hamburg für Ihren nachhaltigen Beschaffungsprozess?
Soziale Kriterien
Landesvergabegesetz: Das Hamburger Vergabegesetz (HmbVgG) vom 13. Februar 2006 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017) verpflichtet die Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer zur Tariftreue. Die ILO-Kernarbeitsnormen werden in §3a "Sozialverträgliche Beschaffung" berücksichtigt:
„(1) Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen ist darauf hinzuwirken, dass keine Waren Gegenstand der Leistung sind, die unter Missachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. (...)
(2) Aufträge über Lieferleistungen dürfen nur mit einer Ergänzenden Vertragsbedingung vergeben werden, die den Auftragnehmer verpflichtet, den Auftrag gemäß der Leistungsbeschreibung ausschließlich mit Waren auszuführen, die nachweislich oder gemäß einer entsprechenden Zusicherung unter bestmöglicher Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gemäß Absatz 1 gewonnen oder hergestellt worden sind. Dazu sind entsprechende Nachweise, Zertifizierungen oder Erklärungen von den Bietern zu verlangen. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Waren, die im Rahmen der Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen verwendet werden.
(3) Absatz 2 gilt nur für Waren oder Warengruppen, bei denen eine Gewinnung oder Herstellung unter Missachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gemäß Absatz 1 im Einzelfall in Betracht kommt.
(4) Bei Aufträgen über Lieferleistungen sollen vorrangig Produkte beschafft werden, die fair gehandelt wurden, sofern hierfür ein entsprechender Markt vorhanden und dies wirtschaftlich vertretbar ist. Nachweise zum fairen Handel können insbesondere durch ein entsprechendes Gütezeichen erbracht werden.
Gesetzestext als Dokument
Ergänzende Vertragsbedingungen - Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen (EVB-ILO)
Das Hamburgische Vergabegesetz sieht in § 2a Abs. 1 S. 1 für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte die Anwendung der UVgO in der Fassung vom 02. Februar 2017 in der jeweils geltenden Fassung vor. Das Gesetz trat am 1. Oktober 2017 in Kraft. Die UVgo ersetzt die Vergabe- und Vertragsordnung (VOL/A).
Stand dieser Informationen: 18.10.2019
Arbeitshilfen zur sozialverantwortlichen Beschaffung
Christliche Initiative Romero (CIR) e.V.
* Sozialverantwortliche Beschaffung nach dem neuen Vergaberecht 2016 (November 2016)
Servicestelle Kommunen in der Einen Welt (SKEW)
* Faires Beschaffungswesen in Kommunen und die Kernarbeitsnormen (Oktober 2016)
WEED e.V.
* Argumentationshilfe "Gute Gründe für nachhaltige Beschaffung" (2015)
Femnet e.V.
* Fair einkaufen in Fairtrade Towns – Praxistipps für die faire Beschaffung von Berufskleidung und Textilien (Dezember 2018)
* Möglichkeiten einer ökologisch und sozial nachhaltigen öffentlichen Beschaffung (Februar 2019)
Ökologische Kriterien
Landesvergabegesetz: Das Hamburger Vergabegesetz sieht in §3b Regelungen zu umweltverträglicher Beschaffung vor. Es sollen nach Absatz 1 „negative Umweltauswirkungen vermieden werden, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist.“ Das Gesetz enthält Hinweise zur Berücksichtigung von Lebenszykluskosten, Energieeffizienz, Entsorgung und emissionsfreier Fahrzeugnutzung. Es enthält genauere Angaben dazu, wie die im Folgenden zitierten Anforderungen zu erfüllen sind:
„(4) In der Leistungsbeschreibung oder in der Bekanntmachung sollen die Leistungsanforderungen hinsichtlich des Umweltschutzes und der Energieeffizienz ausdrücklich genannt werden. (…)
(5) Bei der technischen Spezifikation eines Auftrags sollen Umwelteigenschaften oder Auswirkungen bestimmter Warengruppen oder Dienstleistungen auf die Umwelt diskriminierungsfrei festgelegt werden. (…)
(6) Im Rahmen der Eignungsprüfung soll der Auftraggeber von den Bietern und Bewerbern zum Nachweis ihrer Leistungsfähigkeit in nach Art und Umfang geeigneten Fällen verlangen, dass das zu beauftragende Unternehmen bei der Auftragsausführung bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt.(…)“
Schließlich enthalten die Besonderen Vertragsbedingungen für Vergaben nach VOB eine Vorgabe zur Verwendung von Holzprodukten:
„Holzprodukte als Bestandteil der Bauleistung (ausgenommen Bauhilfsstoffe) müssen nach FSC, PEFC oder gleichwertig zertifiziert sein oder die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllen.
Bei der Anlieferung von Holzprodukten auf der Baustelle oder an der Lieferadresse sind die im Angebot angegebenen Zertifikate oder die gleichwertigen Nachweise vorzulegen.
Der Nachweis der Gleichwertigkeit – d. h. Übereinstimmung des Zertifikates mit dem für das jeweilige Herkunftsland geltenden Standards von FSC oder PEFC – bzw. der Nachweis, dass die im jeweiligen Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllt werden, ist durch eine Prüfung des Johann Heinrich von Thünen-Instituts in Hamburg oder des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) in Bonn zu erbringen.“
Gesetzestext als Dokument
Leitfaden umweltverträgliche Beschaffung der Freien und Hansestadt Hamburg (Januar 2019) 176 Seiten
Eine Kurzfassung (16 Seiten) ist hier verfügbar
Stand dieser Informationen: 02.07.2019
Arbeitshilfen zur umweltfreundlichen Beschaffung
Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V. (FNR)
* Nachwachsende Rohstoffe im Einkauf - Themenheft III: Büro - Einrichtung, Material, Gestaltung (2017)
* Nachwachsende Rohstoffe in Kommunen - Themenheft I: Entscheidungsträger (2013)
Arbeitshilfen des Umweltbundesamtes zur umweltfreundlichen Beschaffung
* Rechtsgutachten umweltfreundliche öffentliche Beschaffung (Februar 2019)
* Hintergrundpapier: Umweltfreundliche öffentliche Beschaffung (September 2015)
* Empfehlungen für Ihre Ausschreibung
* Berechnung der Lebenszykluskosten
* Umweltaspekte in Vergabeverfahren
Einführung von Bio-Lebensmitteln im Verpflegungsbereich von Kommunen
* Mehr Bio in Kommunen – Ein Praxisleitfaden des Netzwerks deutscher Biostädte (Februar 2017)