Das Einkaufs- und Vergabezentrum (EVZ) der Immobilien Bremen AöR ist die zentrale Beschaffungsstelle der Freien Hansestadt Bremen für Liefer- und Dienstleistungen. Vom EVZ wurde in 2017 ein Rahmenvertrag zur Lieferung von Bürobedarf für Dienststellen, Eigenbetriebe und andere Einrichtungen der Freien Hansestadt Bremen ausgeschrieben. Die Ausschreibung umfasst in Sortiment 2 Ordner, Register, Trennblätter aus Recyclingkarton.
Auszug aus der Leistungsbeschreibung:
"Zu 2.3 Ökologische Anforderungen für Recyclingkarton, Büro- und Ordnungsmittel:
Alle angebotenen Büromaterialien aus Recyclingkarton haben die folgenden, der Vergabegrundlage des Umweltzeichens „Blauer Engel“ für Recyclingkarton (RAL-UZ 56 abrufbar unter www.blauer-engel.de) entnommenen Kriterien zu erfüllen. Der Bieter muss mit Angebotsabgabe den Nachweis erbringen, dass die von ihm angebotenen Produkte diese ökologischen Anforderungen erfüllen.
Wenn der Bieter für die angebotenen Produkte ein Zeichennutzungsvertrag für das Umweltzeichen Blauer Engel RAL-UZ 56 für Recyclingkarton vorlegt, gelten die Anforderungen als erfüllt. Gleichwertige Nachweise (z. B. ein Siegel oder Zertifikat einer unabhängigen Organisation, das technische Dossier des Herstellers oder der Testbericht einer anerkannten Prüfstelle) werden akzeptiert. Die Anforderungen im Einzelnen:
Faserstoff
Die Papierfasern müssen zu 100 % aus Altpapier bestehen. Für Fertigprodukte daraus ist eine Toleranz von 5% sonstiger Bestandteile zulässig. Davon muss mindestens zu 65 % Altpapier der unteren, mittleren und krafthaltigen Altpapiersorten sowie Sondersorten (Gruppen 1, 2, 4 und 5 – ausgenommen die Einzelsorten 2.09, 4.01 und 4.07) eingesetzt werden – bezogen auf den gesamten Faserstoffeinsatz. Der Gehalt an Diisopropylnaphtalin (DIPN) in Papier und Pappe soll so gering wie technisch möglich gehalten werden. Daher darf bei unvermeidbarem Eintrag der Einzelsorten 2.05 und 2.06 der Anteil an Selbstdurchschreibepapieren in diesen Fraktionen maximal 4% betragen.
Papierzusatzstoffe und Produktionshilfsstoffe
Bei der Aufbereitung der Altpapiere muss auf Chlor und halogenisierte Bleichchemikalien vollständig verzichtet werden. Auf den Einsatz von biologisch schwer abbaubaren Komplexbildern, wie z. B. Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und Diethylentriaminpentaessigsäure (DTPA), ist vollständig zu verzichten. Es dürfen keine optischen Aufheller zugesetzt werden. Tetramethylthiurandisulfid darf nicht verwendet werden (CAS Nr. 127-36-8). Bei der Herstellung der Produkte dürfen als Biozide nur solche Stoffe eingesetzt werden, die als so genannte alte Stoffe in der EG-Verordnung 2032/2003 im Anhang II gelistet sind. D. h. sie müssen für die jeweilig zutreffende Biozid-Produktart notifiziert und in das EG-Prüfprogramm aufgenommen worden sein. Bei Verwendung neuer (nicht gelisteter) Wirkstoffe ist eine Zulassung des verwendeten Biozid-Produktes gemäß Biozidgesetz erforderlich. Bis zum jeweiligen Wirksamwerden der Zulassungspflicht für Biozid-Produkte mit alten Wirkstoffen sind nur die Stoffe erlaubt, die zusätzlich in der XXXVI. Empfehlung des Bundesinstituts für Risikobewertung aufgeführt sind.
Fabrikationshilfsstoffe
Es dürfen nur Fabrikationsstoffe verwendet werden, die in der XXXVI. Empfehlung des Bundesinstituts für Risikobewertung angeführt sind. Die dort angegebenen Höchstmengen bzw. -konzentrationen sind einzuhalten. Für die Herstellung der Produkte dürfen keine Hilfsstoffe eingesetzt werden, die Glyoxal enthalten.
Es dürfen keine Farbmittel, Oberflächenveredelungs-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe eingesetzt werden,
- die gemäß Gefahrstoffverordnung §4 nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Bekanntmachung der Liste der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen mit allen Anpassungsrichtlinien) eingestuft sind und die gemäß Anhang VI dieser Richtlinie 67/548/EWG mit folgenden R-Sätzen zu kennzeichnen sind: R 40, R 43, R 45, R 46, R 49, R 60, R 61, R 62, R 63, R 68,
- oder die entsprechend der jeweils gültigen Fassung der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS 905) als krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe eingestuft sind,
- oder für die nach §5 der Gefahrstoffverordnung der Hersteller oder Einführer selbst eine Einstufung nach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG in eine der o.g. Kategorien vornehmen muss.
Bei der Verwendung von Farbmitteln sind die nachfolgenden Anforderungen einzuhalten:
- Als Farbmittel dürfen keine Azofarbstoffe oder Pigmente eingesetzt werden, die eines der in der Richtlinie 2002/61/EWG oder in der TRGS 614 genannten Amine abspalten können.
- Es dürfen keine Farbmittel (Pigmente oder Farbstoffe) eingesetzt werden, die Quecksilber-, Blei-, Cadmium- oder Chrom VI-Verbindungen als konstitutionelle Bestandteile enthalten.
Im Endprodukt darf höchstens 0,5 mg/dm2 nachweisbares Formaldehyd enthalten sein.
Der Gehalt an Pentachlorphenol im Endprodukt darf höchstens 0,15 mg/kg betragen.
Gebrauchstauglichkeit
Die Gebrauchstauglichkeit der Produkte muss gewährleistet sein. Sind technische Anforderungen an einzelne Kartonsorten und Kartonprodukte in DIN-Normen geregelt so sind diese nach der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung einzuhalten. Dies gilt z. B. für Bürokarton nach DIN 6737:2002."
Leistungsverzeichnis Papierbedarf 2016
Einwohnerzahl Freie Hansestadt Bremen gerundet: 557.000
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Carsten Schulz
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